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RS0026316 T1


Maßstab der Haftung für den Sachverständigen: Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit.

05.07.1934
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RS0026316 [T4]


Haftung im Strafverfahren: Auch der im Strafverfahren bestellte Sachverständige haftet – ähnlich wie im Zwangsversteigerungsverfahren – allen Beteiligten. Dies gilt vor allem zugunsten des Angeklagten beziehungsweise des Beschuldigten.

05.07.1934
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S0026316 [T3]


Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung sohin nicht nur dem Ersteher, sondern „allen Beteiligten“, vor allem also auch dem Verpflichteten.

05.07.1934
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RS0111105


Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses als Rechtsfrage: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist überdies eine vom Richter – und nicht vom SV – zu lösende Rechtsfrage. Es obliegt daher auch dem Richter – und nicht dem SV – zu …

24.11.1998
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RS0002721


Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung …

23.04.1992
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RS0117881


Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den …

08.04.2003
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RS0002841


Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung …

07.06.1984
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RS0002715


Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung …

14.01.1987
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RS0026337


Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber den Parteien, jedoch keine Amtshaftung:Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet somit den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB und nicht nur gegenüber dem Gericht. Amtshaftung scheidet hier …

04.05.1955
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RS0111105 [T3]


Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung.

24.11.1998
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RS0111105 [T1]


Ermittlung des üblichen Mietzinses als Tatfrage: Die Ermittlung des üblichen Mietzinses – als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung – gehört hingegen zur Tatfrage.

24.11.1998
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RS0111105 [T8]


Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung.

24.11.1998
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