Schlagwort: Immobilienbewertung im Steuerrecht FILTER AUFHEBEN
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Fiktive Anschaffungskosten sind anhand der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu ermitteln
Für Zwecke der rechnerischen Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (und damit auch zur Bestimmung des Zeitraumes des zu erwartenden zukünftigen Ertrages) wird grundsätzlich von der Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sein
Fiktive Anschaffungskosten sind durch die Schätzmethode mit größtmöglicher Annäherung an die Werklichkeit zu ermitteln
Ist die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen Sachverhaltes durch einen Akt der Schätzung vorzunehmen, was bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten regelmäßig der Fall ist, dann obliegt den Abgabenbehörden die Beachtung der Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des § …
Der fiktive Anschaffungswert kann aus den Verkaufspreisen vergleichbarer Liegenschaften ermittelt werden
Informationen zur Ermittlung des fiktiven Anschaffungswertes einer Liegenschaft können auch aus Verkaufspreisen vergleichbarer Liegenschaften gewonnen werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof – ungeachtet erkennbarer Präferenz für die Methode der Ertragswertermittlung – wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Verkaufspreise solcher Objekte, die dem …
Fiktive Anschaffungskosten sind durch die Schätzmethode mit größtmöglicher Annäherung an die Werklichkeit zu ermitteln
Ist die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen Sachverhaltes durch einen Akt der Schätzung vorzunehmen, was bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten regelmäßig der Fall ist, dann obliegt den Abgabenbehörden die Beachtung der Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des § …
Fiktive Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft können nach dem Ertragswert ermittelt werden
Die Tauglichkeit der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft nach dem Ertragswert wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht und findet sich auch im Schrifttum bestätigt. Einer Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes – LBG, BGBl. Nr. 150/1992, steht sein in § 1 normierter Geltungsbereich …
Fiktive Anschaffungskosten sind durch Schätzung zu ermitteln
Die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft ist durch einen Schätzungsakt vorzunehmen, für dessen Durchführung nähere gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, zumal auf gesetzliche Regelungen, welche die Ermittlung des Wertes einer bebauten Liegenschaft aus den Herstellungskosten des Gebäudes ableiten (Realschätzungsordnung, RGBl. …
Teilwert ist objektiver Wert
Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen. Der im …
Für fiktive Anschaffungskosten ist Verkehrswert zum Stichtag entscheidend
Der Herstellungsaufwand für die Gründerzeitausstattung eines Miethauses muß dessen fiktive Anschaffungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 nicht erhöhen. Entscheidend ist der zum jeweiligen Stichtag für das Gebäude erzielbare Marktpreis (Verkehrswert).
Gemeiner Wert ist gewogener Durchschnittspreis
Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind …
Gemeiner Wert ist objektiv
Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
Einheitswert für Bestimmung des gemeinen Werts ungeeignet
Aus der Begriffsbestimmung des gemeinen Wertes gem § 10 Abs 2 BewG 1955 ergibt sich, daß die im konkreten Fall angestrebte, jedoch nicht näher begründete Ermittlung des gemeinen Wertes mit einem Fünffachen des Einheitwertes jeder Grundlage entbehrt. Da für die …
Gemeiner Wert bei Grundstückstausch
Beim Grundstückstausch ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom gemeinen Wert der getauschten Grundstücke zuzüglich einer Tauschaufgabe zu berechnen