Schlagwort: Vorrangverletzung FILTER AUFHEBEN
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RS0073445
Der Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahnbreite bezieht, hebt das Gebot des Rechtsfahrens nach § 7 Abs 1 und 2 StVO nicht auf.
RS0074501
Im fließenden Verkehr befindet sich auch ein Kraftwagen, der von der Hauptfahrbahn abbiegend, die Nebenfahrbahn überquert. Vorrang gegenüber dem Verkehr auf Nebenfahrbahnen.
RS0074361
Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt …
RS0074954
Der Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf seinen Vorrang enthebt den Wartepflichtigen nicht von der Verpflichtung, auch das übrige Verkehrsgeschehen zu beobachten und sein Verhalten darauf einzustellen.
RS0073401
Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers missachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, dass bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein …
RS0074904
Ein Vorrangverzicht ist anzunehmen, wenn der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen ist.
RS0074845
Durch den Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf „seinen“ Vorrang wird der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, also auch der eines Vorbeifahrenden, nicht betroffen. Die Neufassung des § 19 Abs 8 StVO durch die StVO Nov 1969 hat der früher gelegentlich in Entscheidungen vertretenen …
RS0074343
Der Vorrang berechtigt den Berechtigten nicht, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen seine Fahrt fortzusetzen.
RS0027029
Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeug – Lenker, der den Vorrang nach § 19 Abs 4 StVO 1960 nicht beachtet und einem im Ortsgebiet mit mehr als siebenundachtzig km/h fahrenden Personenkraftwagen – Lenker.
RS0073278
Der Vorrang ist nur dann gewahrt, wenn der Wartepflichtige sein Fahrzeug vor der verlängert gedachten zunächst liegenden Begrenzung der Gesamtfahrbahn anhält oder anhalten kann, sofern nicht ein anderes Verhalten durch Bodenmarkierungen geboten ist.
RS0074387
Einbiegen nach links von einem Parkplatz in eine zufolge des fließenden Verkehrs den Vorrang genießenden Straße, ist nach sorgfältiger Beobachtung des fließenden Verkehrs möglichst rasch durchzuführen.
RS0074382
Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker …