Schlagwort: Werkvertrag FILTER AUFHEBEN

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RS0018234


Nach Übernahme kein Rücktritt mehr, sondern Gewährleistung: Nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung können keine Ansprüche nach § 918 ABGB (Anm.: Rücktritt vom Vertrag), sondern allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

04.03.1953
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RS0018247


Rücktritt vom Werkvertrag bei offensichtlicher Unfähigkeit des Wekunternehmers: Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu …

17.11.1987
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RS0111147


Rücktritt vom Werkvertrag durch den Unternehmer: Auch dem Werkunternehmer – und nicht nur dem Besteller – steht das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zu, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat. Die schwerwiegende Erschütterung …

30.10.1998
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RS0021655


Mitwirkungspflichten des Bestellers: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur …

25.01.1984
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RS0016270


Warnpflichtverletzung, Vertragsänderung, Sowiesokosten: Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt …

11.05.1993
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RS0112948


Vertragsänderungen nach ÖNorm A 2060 und B 2110: Nach ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.2, 2.10.5.3, 2.10.6.1 und ÖNorm B 2110 Pkt 2.23.2 hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag …

27.10.1999
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RS0022059


Pauschalpreisvereinbarung: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn …

28.02.1968
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