Schlagwort: Wertpapier FILTER AUFHEBEN
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RS0041394
Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern (Sparbücher bis 15.000 EUR mit Losungswort) der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen Gerichtsbeschluss nach dem Kraftloserklärungsgesetz verfügte.
RS0128901
Bezieht sich eine Stop-Loss-Order auf alle „Aktien“ (Zertifikate) im Wertpapierdepot, so sind damit alle Wertpapiere gemeint, die sich im Zeitpunkt des Erreichen des Kurslimitis im Depot befinden, und nicht nur jene, die sich im Zeitpunkt der Erteilung der Stop-Loss-Order im …
RS0087615
Bei pflichtwidriger Anlageberatung beginnt die Verjährungsfrist für den Anleger, der Schadenersatz geltend machen möchte, zu laufen, wenn er aufgrund von Kursverlusten die tatsächliche Risikoträchtigkeit der Wertpapiere erkennen kann. Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere …
RS0128312
Bei einem Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konto“) kann ein einzelner Depotinhaber alleine wirksam die im Depot erliegenden Wertpapiere verpfänden.
RS0128906
Wenn die Bank eine Stop-Loss-Order verletzt, dann besteht der Schadenersatzanspruch des Kunden grundsätzlich in dem Betrag, der ihm zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die …
RS0110559
Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere ab nun auch für den Pfandgläubiger innezuhaben.
RS0128902
Beim Selbsteintritt übernimmt die Bank die zu verkaufenden Wertpapiere als Käufer oder liefert die zu erwerbenden Wertpapiere als Verkäufer.
RS0041395
Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine „Kleinbetragssparbücher“ bis 15.000 EUR mit Losungswurt), sind Rektapapiere. Der Vorleger muss daher jedenfalls seine Berechtigung nachweisen.
RS0128899
Bei einer Stop-Loss-Order handelt es sich um einen (bedingten) Verkaufsauftrag für börsegängige Wertpapiere, der mit Erreichen oder Unterschreiten eines Preislimits (Kurses) ausgelöst werden soll. Es ist daher eine Schutzmaßnahme zugunsten des Anlegers.
RS0011386
Eine nicht auf Inhaber lautende Versicherungspolizze ist kein Wertpapier. Für eine Verpfändung ist daher nicht die Übergabe der Polizze erforderlich, sondern – wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen – die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung vorzunehmen. Die …