Schlagwort: Zu- und Abschläge FILTER AUFHEBEN
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RS0113176
Änderung von Einheitspreisen durch Mengenänderung: Die 20 % Klausel (der Önorm B 2110 Pkt 2, Anm) ist dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und Umstände der …
RS0025730
Kein Anspruch auf Entgelt bei Unterbleiben durch Verzögerung: Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung durch einen in seiner Sphäre liegenden Zufall verzögert wurde, in …
RS0014831 T5
Unterlassene Mitteilung kann Irreführung sein: Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. Der Verkäufer …
RS0014259 T3
Kosten für Mengenänderungen ändern Pönale nicht: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von …
RS0016558 T10
Konventionalstrafe, wenn aus Leistungsstörung Schadenersatz: Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings dann …
RS0016558 T11
Pönale bei nicht zu vertretender Verzögerung: Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig.
RS0111105
Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses als Rechtsfrage: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist überdies eine vom Richter – und nicht vom SV – zu lösende Rechtsfrage. Es obliegt daher auch dem Richter – und nicht dem SV – zu …
RS0117881
Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den …
RS0111105 [T3]
Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung.
RS0111105 [T1]
Ermittlung des üblichen Mietzinses als Tatfrage: Die Ermittlung des üblichen Mietzinses – als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung – gehört hingegen zur Tatfrage.
RS0111105 [T8]
Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung.
RS0111105 [T6]
Das Bewertungsergebnis des Sachverständigen und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.