Schlagwort: Ausgleich vs. Konkurs FILTER AUFHEBEN

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RS0016796


Die Bestimmungen des § 150 KO und § 47 AO sind auf außergerichtliche Ausgleiche grundsätzlich nicht anzuwenden: nur besondere Begleitumstände können solche Vereinbarungen als unsittlich erscheinen lassen.

15.06.1983
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RS0051660


Es ist in jedem Falle ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Ausgleich – gerichtlich oder außergerichtlich – angeboten wird. Verhältnis Zahlungsunfähigkeit – Zahlungsstockung.

02.10.2003
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RS0032499


Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine …

28.03.2023
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RS0052019


Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, …

22.09.1982
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RS0001231


Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess …

26.06.2019
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RS0051502


§ 15 KO und § 15 AO ordnen zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an. Dazu gehören auch vertragliche Unterhaltsansprüche.

26.06.2019
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RS0052128


Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.

26.06.2019
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RS0008972


§ 66 AO ist im Zwangsausgleichverfahren analog anzuwenden. Einem Schuldner ist zwar die Möglichkeit einer Antragstellung analog § 66 AO auf Feststellung der „mutmaßlichen Höhe der bestrittenen Forderung“ zuzubilligen. Macht der Schuldner aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, kann Wiederaufleben …

28.04.2008
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RS0052148


Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte …

28.04.2008
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RS0032057


Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in …

26.01.2006
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RS0107626


§183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen …

20.03.2003
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RS0116253


Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise von Ausgleich und amtswegigem Anschlusskonkurs gebietet es, die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und daher deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt …

28.03.2002
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