Schlagwort: Spareinlage FILTER AUFHEBEN

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RS0125504


Spareinlagen sind durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine „Nullverzinsung“ widerspricht den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion) diametral. Eine Zinsanpassungsklausel, die eine „Nullverzinsung“ ermöglicht, …

30.05.2017
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RS0004069


Die Pfändung einer Spareinlage geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher das Sparbuch an sich nimmt und darüber ein Pfändungsprotokoll aufnimmt. Ist das Sparbuch nicht vorhanden, so ist die Forderung zu pfänden und dem Gläubiger die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung einzuleiten.

23.11.2004
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RS0127419


Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmt Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt.

25.05.2016
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RS0010928


Der Spareinlagenvertrag ist keine klassische Verwahrung, sondern ein Vertrag eigener Art. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung der Einlage.

25.05.2016
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RS0127717


Die Bank kann gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.

24.02.2015
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RS0010936


Ein Sparbuch mit Losungswort kann abgetreten werden. Hat der Besitzer des Sparbuchs das Losungswort vergessen, dann muss er gegenüber der Bank seine materielle Berechtigung auf andere Weise nachweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis, dann muss die Bank das Guthaben auszahlen.

19.12.2006
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RS0003925


Soll ein Sparbuch gepfändet werden und befindet sich dieses bei einem Dritten, der zur Herausgabe nicht bereit ist, dann kann der Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.

25.03.2004
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RS0012361


Als Sparguthaben oder Spareinlagen werden die auf ein Sparkonto eingelegten Sparbeträge bezeichnet, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sogenannte täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben …

06.12.1983
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