Schlagwort: Aussonderungs- Absonderungsrecht FILTER AUFHEBEN

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RS0064204


Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die …

08.08.2002
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RS0064213


Absonderungsrechte, die nur ein Recht auf Sicherung, nicht auf Befriedigung geben, behalten diesen Charakter auch im Konkurs. Hat der Absonderungsgläubiger noch keinen Exekutionstitel, so kann er ihn vom Masseverwalter verlangen und zu diesem Zwecke klagen.

23.01.1974
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RS0020311


Der Eigentumsvorbehalt an den verkauften und dem Käufer übergebenen Sachen erlischt nicht durch die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises; er begründet nicht ein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht.

28.05.2001
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RS0064214


Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle …

09.07.1992
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RS0064800


Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse (vgl T1 des RS).

08.08.2012
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RS0065652


Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte sind, wenn sie bestritten werden, nicht auf den Rechtsweg zu verweisen; sie stehen der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

25.11.1999
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RS0065307


Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen.

24.08.1998
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RS0051515


Die Sicherungsübereignung gewährt dem Gläubiger im Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren nicht einen Aussonderungsanspruch, sondern einen Absonderungsanspruch.

13.10.1925
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RS0064210


Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht …

29.08.2019
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