Schlagwort: Immobilienbewertung im Steuerrecht FILTER AUFHEBEN
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VwGH 24.10.1990, 87/13/0119, RS 1:
Zur Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes: Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71, vgl auch VwGH 21.9.1988, 85/13/0064, RS 1). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch …
VwGH 22.2.1972, 1909/70, RS 2:
Berücksichtigung einer Werterhöhung im Wege der AfA bei Verzicht eines Mieters auf sein Mietrecht gegen Entschädigungszahlung: Veranlasst ein Hauseigentümer seinen Mieter, gegen Zahlung einer Entschädigung auf das Mietrecht zu verzichten, so erlangt er damit einen wirtschaftlichen Vorteil, der sich bei …
VwGH 25.4.2001, 99/13/0221, RS 9:
Irrelevanz des Baujahrs für die Nutzungsdauer: Aus dem Baujahr allein kann nicht auf die weitere Nutzungsdauer eines Gebäudes geschlossen werden.
VwGH 14.10.1991, 90/15/0178, RS 3:
Irrelevanz nicht überprüfbarer Sachverständigengutachten: Ein Urteil eines Sachverständigen, das mangels Darlegung des vom Sachverständigen erhobenen Befundes nicht auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann, darf die Beh ihren Sachverhaltsannahmen nicht zu Grunde legen (Hinweis E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714 A/1970).
VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277, RS 2:
Überprüfung der Beweiswürdigung nach Schlüssigkeit und den Denkgesetzen: Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig …
VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, RS 5:
Keine Bindung an ein vom Abgabepflichtigen im Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten: Die Abgabenbehörde ist an ein vom Abgabepflichtigen in einem Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen, der sich zur Frage der Restnutzungsdauer ausdrücklich geäußert und diese (im Rahmen der von …
VwGH 28.2.2012, 2009/15/0108, RS 2:
Keine Pflicht zur Einholung eines „Gegengutachtens“: Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 25. April 2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. …
VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103, RS 5
Erschütterung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens: Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann insbesondere durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der …
VwGH 21.7.1993, 91/13/0231, RS 5;
Erschütterung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens: Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann insbesondere durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der …
VwGH 25.10.1995, 93/15/0119, RS 6:
Geltendmachung eines Mangels in Folge Nichtbeiziehung eines Sachverständigen: Für das Aufzeigen eines Mangels des abgabenbehördlichen Verfahrens wegen Nichtheranziehung eines Sachverständigen muss der Beschwerdeführer konkret die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Sachverhaltes (hier: Wertermittlung iSd § 6 Z 4 EStG 1972) aufzeigen …
VwGH 25.10.1995, 93/15/0119, RS 5:
Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen: Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und …
VwGH 22.10.1992, 92/16/0040, RS 3;
Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen: Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und …