Schlagwort: Namenssparbuch vs. Bezeichnungssparbuch FILTER AUFHEBEN
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RS0102509
Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will. Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, …
RS0065918
Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, reicht für dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen …
RS0107375
Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein …
RS0065949
Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches …
RS0065928
Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, …
RS0011178
Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche …
RS0127716
Nennt der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuchs iSv § 31 Abs 3 BWG das Losungswort, so obliegt dem Kreditinstitut der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist.
RS0040534
Das Kreditinstitut kann dem Gericht gegenüber Auskünfte über ein nicht gleichzeitig vorgelegtes Sparbuch (das nicht zu einem Rektapapier gemacht wurde) selbst dann ablehnen, wenn dieses Sparbuch auf den Namen eines Pflegebefohlenen lautet.
RS0133298
Vor Inkrafttreten der BWG-Novelle 2000 zulässigerweise eröffnete anonyme (Überbringer-)Sparbücher mit einem Einlagenstand von zumindest 15.000 EUR (bzw Euro-Gegenwert) werden durch diese Novelle nicht rückwirkend abgeschafft. Die Auszahlung setzt nur die Identifizierung des nunmehrigen Inhabers voraus.
RS0133006
Sowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank – nach Identifizierung ihrer Identität – einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.
RS0122364
Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle.
RS0122157
§ 32 Abs 4 Z 2 BWG regelt das Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber. Die Bestimmung regelt die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung. Es handelt sich dabei um (allseits) zwingendes Recht, daher kann die …