Schlagwort: Nutzungsentgelt FILTER AUFHEBEN
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RS0019850
Der Benützer hat bei Rückstellung der Sache gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile oder den Schaden des Verkäufers, sondern auf den Nutzen des Benützers, …
RS0019907
Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.
RS0019887
Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden. Dies gilt aber nicht für den Schaden in Form der bloßen Wertminderung, weil diese bereits durch das Benützungsentgelt ausgeglichen ist.
RS0018527
Zu vergüten ist bei Rückabwicklung eines Vertrags auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.
RS0018515
Derjenige, der eine Sache zurückzugeben hat, hat für ihre Benützung eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an.
RS0120321
Beim Benützungsentgelt sind alle durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Es darf aber nicht zum Nachteil des Käufers berücksichtigt werden, dass sich die Benützungsdauer dadurch verlängert hat, dass der Verkäufer erfolglose …
RS0018534
Die Bemessung des im Rahmen einer Rückabwicklung zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer …