Schlagwort: Bauarbeitenkoordinationsgesetz FILTER AUFHEBEN
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RS0124231
Verletzung der Pflichten des BauKG: Ein Baustellenkoordinator, der trotz seiner fachlichen Ausbildung extrem gefährliche Arbeiten ohne jegliche Sicherung zulässt und nicht für die erforderliche Anpassung des SiGe-Plans sorgt, wird dem ihm von seiner Dienstgeberin übertragenen Aufgabenkreis als Baustellenkoordinator in keiner …
RS0124230
Haftungsmaßstab: Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB (also als Fachmann) für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
RS0015253
Unterbleiben der Bestellung eines Baustellenkoordinators: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der …
RS0119449
Tätigkeit verschiedener Unternehmen: Der Schutzzweck des BauKG darf nicht auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung …
RS0119448
Pflichten des Baustellenkoordinators: Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, …
RS0119450
Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer: Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer dar. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen …
RS0119655
Schutzpflichten des Bauunternehmers: Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator …
RS0122190
BauKG und ASchG: Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für …
RS0123294
BauKG als Schutzgesetz: Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als Spezialgesetz verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § …
RS0123249
Abschluss der Ausführungsphase: Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat.