Schlagwort: Prüf- und Warnpflicht FILTER AUFHEBEN
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RS0021705
Warnpflicht bei Beiziehung eines Architekten: Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. Önorm B 2110) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten …
RS0022273
Beweislast bei Fragen der Warnpflichtverletzung: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei …
RS0021963
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.
RS0022167
Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.
RS0021978
Folgen bei Ignorierung der Warnung: Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das …
RS0110849
Schadensteilung oder Entfall der Warnpflicht: Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § …
RS0022124
Verbesserung nach Warnpflichtverletzung: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen …
RS0102085
Folgen der Warnpflichtverletzung: Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem …
RS0021906 T2
Besondere Warnpflicht bei Gefahr für Leib und Leben: An die Erfüllung der Warnpflicht ist vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit des Bestellers droht.
RS0021930
Warnpflicht auch bei sachkundigem Besteller: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers ist in der Regel höher …
RS0021741
Nachträgliche Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt.
RS0022147
Neue Baustoffe und riskante Arbeitsmethoden: Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen. Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht.