Schlagwort: Bauarbeitenkoordinationsgesetz FILTER AUFHEBEN
Durchsuchen Sie die Inhalte
Wenn Sie die gesamte Wissensdatenbank durchsuchen möchten, verwenden Sie bitte das Forumlar auf der Startseite.
RS0124219
Sinn und Zweck des BauKG: Durch das BauKG sollten über die Verpflichtungen der Arbeitgeber nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit …
RS0124220
Schwerpunkt Planungsphase: Der Schwerpunkt der Verpflichtungen des Bauherrn liegt vor allem in der Planungsphase.
RS0124225
Weiterhaftung des Projektleiters: Wird ein Dienstnehmer des Projektleiters zum Baustellenkoordinator bestellt, so werden die diesem auferlegten Pflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung für den Projektleiter übertragen, weil der zum Baustellenkoordinator bestellte Dienstnehmer grundsätzlich den Weisungen seiner Dienstgeberin unterworfen ist.
RS0124229
Zustimmung des Koordinators: Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er …
RS0124227
Schriftliche Urkunde: Das Erfordernis einer schriftlichen Urkunde über die Koordinatorenbestellung dient Beweiszwecken.
RS0124228
Nachweis der Zustimmung des Koordinators: In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Die Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die …
RS0119655
Schutzpflichten des Bauunternehmers: Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator …
RS0122190
BauKG und ASchG: Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für …
RS0123294
BauKG als Schutzgesetz: Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als Spezialgesetz verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § …
RS0123249
Abschluss der Ausführungsphase: Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen. Dieser Zeitpunkt ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat.
RS0123250
Spätere Arbeiten: Die Aufzählung späterer Arbeiten in § 8 Abs 2 BauKG ist nicht taxativ (abschließend).
RS0123247
„Abschluss der Bauarbeiten“ im BauKG: Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe …