Schlagwort: Notwegegesetz FILTER AUFHEBEN
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RS0071060
Kein Notweg bei auffallender Sorglosigkeit: Der Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist abzuweisen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers zurückzuführen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach …
RS0070951
Ausdrückliche Vereinbarung: Ein ausdrücklich vereinbartes Wegerecht kann nicht auf Grund des NWG erweitert werden, wenn in der Vereinbarung ein schlüssiger Verzicht auf die Einräumung weitergehender Zufahrtsrechte zu erblicken ist.
RS0070932
Zumutbare eigene Maßnahmen: Kein Anspruch auf Einräumung eines Notweges besteht, wenn durch zumutbare Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück (zB Niederreißen einer Mauer) eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz geschaffen werden kann.
RS0071130
Grobe Fahrlässigkeit: Der Begriff der „auffallenden Sorglosigkeit“ gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit …
RS0071164
Auffallende Sorglosigkeit: Einem Käufer, dem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, dass er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG …
RS0079863
Begründung eines Notwegs: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung lässt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden zu. Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der …
RS0071011
Verbesserung eines Weges: Ein Notweg kann eingeräumt werden, um die unzulängliche Wegeverbindung der Art nach wenigstens zu verbessern.
RS0071184
Arten eines Notwegs: Der Notweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Diese Aufzählung ist taxativ. Daher kann – anders als nach den Gütergesetzen und Seilwegegesetzen – ein Notweg nicht …
RS0038228
Entschädigung als Kapitalbetrag: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung bereits in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, hat der Notwegberechtigte in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen. Die Entschädigung …
RS0070994
Ordentliche Bewirtschaftung und Benützung: Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, dass daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag. Darunter ist jede …
RS0071172
Notweg trotz auffallender Sorglosigkeit: Trotz einer als auffallende Sorglosigkeit zu wertenden Bauführung des Antragstellers kann ein Notweg in dem Ausmaß ausgeräumt werden, wie es ohne diese Bauführung gerechtfertigt gewesen wäre.
RS0071193
Motorisierung: Auch bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist der allgemein fortschreitenden Motorisierung Rechnung zu tragen.