Schlagwort: KFZ FILTER AUFHEBEN

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RS0117295


Wenn der Geschädigte während der Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Verdienstentgang hat, dann stellt dieser einen Mangelfolgeschaden dar. Er kann diesen aber nur dann geltend machen, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu …

13.11.2002
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RS0038178


Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Verzicht auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich voraussehbar und kalkulierbar.

11.04.1958
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RS0045788


Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. Bei …

25.04.1995
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RS0120032


Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.

28.06.2005
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RS0016191


Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann dies vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, dann liegt ein wesentlicher Irrtum vor.

13.01.1982
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91/02/0056


Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.

27.02.1992
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97/02/0143


Die Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den „jeweiligen“ Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im …

27.06.1997
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RS0018721


Ist ein zur Zeit der Übergabe noch behebbarer Mangel aufgrund natürlicher Fortentwicklung ohne Verschulden des Käufers unbehebbar geworden, so hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.

29.11.1938
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RS0018743


Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) besteht die Verbesserung eines Mangels regelmäßig darin, dass das gekaufte mangelhafte Exemplar durch ein mangelfreies ausgetauscht wird.

05.05.1954
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RS0018810


Der Besteller kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn er zunächst Verbesserung verlangt, der Unternehmer aber die Verbesserung innerhalb angemessener Frist nicht vornimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel behebbar ist. Auch wiederholte Verbesserungsversuche muss der Käufer …

13.02.1962
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RS0021710


Auch wenn es sich um eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft handelt, kann der Werkbesteller nicht gleich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel leicht behebbar ist. Wird vom Werkbesteller dennoch die Übernahme und die Verbesserung abgelehnt, so muss er auch ohne Verbesserung …

21.04.1964
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RS0018730


Ein behebbarer Mangel ist dann anzunehmen, wenn eine behördliche Bewilligung fehlt und diese nachgetragen werden könnte, das heißt nachträglich noch erwirkt werden könnte.

06.11.1986
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