Schlagwort: Medizin FILTER AUFHEBEN

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RS0038202


Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Es ist …

02.10.1984
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RS0090872


Bei alternativer Kausalität zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Alternative Kausalität bedeutet dabei, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich …

07.11.1995
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RS0031415


Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der …

03.12.1952
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RS0106557


Die Grundsätze über die Haftung eines Arztes für Fehlverhalten und für den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch für Physiotherapeuten.

03.09.1996
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RS0031056


Späteres neuerliches Schmerzengeld kann dann gewährt werden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten waren.

20.10.1954
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RS0108525


Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden. Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt, hat er …

28.08.1997
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RS0031300


Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen bei der Globalbemessung des Schmerzengelds einbezogen werden. Ausgenommen bleiben nur solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht …

22.03.1967
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RS0123535


Hat ein Behandlungsfehler nur ein Ausmaß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, dann hat der Arzt für den Schaden nicht einzustehen. Er würde nur für ein Mehr an Schmerzen haften. Diese Grundsätze können …

10.06.2008
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RS0123536


Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden – und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden – von Mutter und Kind zu vermeiden.

10.06.2008
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RS0026735


Da jede Operation Gefahren für den Patienten mit sich bringt, sind schädigende Folgen nur dann vom Operateur, den an der Operation Mitwirkenden oder deren Dienstgeber zu vertreten, wenn sie auf einem Kunstfehler beruhen.

14.05.1958
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RS0026598


Vom Facharzt ist ein höheres Maß an Sorgfalt zu verlangen als vom praktischen Arzt.

04.02.1959
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RS0025471


Ein Gynäkologe haftet für den Kunstfehler eines Nichtfacharztes, dem er ohne zwingenden Grund die Durchführung einer Geburtshilfe überlassen hat.

04.02.1959
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