Schlagwort: Gemeiner Wert/Preis FILTER AUFHEBEN
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RS0086277
Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist. Das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als …
RS0010059
Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Preisuntergrenze zu gewinnen, muss innerhalb des ermittelten …
RS0010083
Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert …
RS0010066
Ist der ( gemein ) Austauschwert auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei objektivabstrakter Berechnung die Stufe, der der Geschädigte angehört. Dasselbe gilt für den Ertragswert, wenn die Früchte einen je nach der Produktionsstufe variablen Austauschwert …
RS0010084
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 …
RS0010069
Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.
RS0010067
Welcher Ort und welche Zeit für den Nutzen, den die Sache leistet, maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt. Dies wird jedoch regelmäßig der Ort sein an dem die Sache gewöhnlich benutzt wird, was vom Ort der Beschädigung …
RS0010082
Bei der Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes ( Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert ) kommt es vornehmlich auf den Zweck an, für welchen die Feststellung erfolgt.
RS0010068
Die Bestimmungen der §§ 305 und 1331 ABGB über das zivilrechtliche Ausmaß der Schadensersatzpflicht haben bei der Bestimmung des nach §§ 173 und 179 StG vom Täter strafrechtlich zu verantwortenden Schadens außer Betracht zu bleiben. Der Wert einer gestohlenen Sache …