Schlagwort: Bau FILTER AUFHEBEN

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RS0022147


Neue Baustoffe und riskante Arbeitsmethoden: Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen. Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht.

12.02.1987
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RS0062094


Rechtliche Wirkung des Baubuchs und der Bautagesberichte: Das Baubuch oder die Bautagesberichte im Sinne von Punkt 2.7.1 der ÖNorm B2110 haben im allgemeinen nicht die Aufgabe, Änderungen des Bauvertrages festzuhalten. Eintragungen etwa in Baugesprächsprotokollen haben daher im Zweifel nicht ohne …

22.06.1988
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RS0021744


Warnpflichtverletzung nur bei Verschulden: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei …

18.06.1980
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RS0022951


Überwachung der Vorgänge auf der Baustelle: Auch ein erfahrener und verlässlicher Baupolier muss überwacht werden, wenn er auf der Baustelle für viele bedeutsame Aufgaben verantwortlich ist. Die Überwachung hat auch über die Arbeitszeit hinaus stattzufinden, da eine sinnvolle Kontrolle der …

02.02.1978
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RS0022252


Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der …

12.12.1984
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RS0116214


Fälligkeit des Werklohns: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gegeben hat.

22.03.2002
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RS0021941


Ausmaß der Warnpflicht: Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der …

08.07.1980
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RS0120353


Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ …

13.12.2005
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RS0021971


Besondere Prüfungen und Untersuchungen: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches …

16.01.1985
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RS0021705


Warnpflicht bei Beiziehung eines Architekten: Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. Önorm B 2110) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten …

18.10.1979
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RS0022273


Beweislast bei Fragen der Warnpflichtverletzung: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei …

29.06.1972
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RS0021963


Keine Gewährleistungspflicht nach Warnung: Soweit der Unternehmer seiner Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller nachgekommen ist, scheidet auch jeder Gewährleistungsanspruch aus, mag auch das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein.

17.09.1981
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