Schlagwort: KFZ FILTER AUFHEBEN
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RS0074487
Das Aufsteigen auf ein am Fahrbahnrand geschobenes Fahrrad kann nicht als Einordnen in den fließenden Verkehr gewertet werden.
RS0073368
Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen. Einem …
RS0073765
Kein zulässiges „Überholen“, sondern unzulässiges „Nebeneinanderfahren“, wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
RS0073660
Es besteht keine Vorschrift, wonach der Radfahrer, ob er nun fährt, sein Fahrrad schiebt oder anhält, das vorhandene Straßenbankett benützen muss.
RS0027221
Mitverschulden 1:1 eines verunglückten Radfahrers, der eine Fahrbahn trotz des bestehenden Verbotes, dortselbst mit dem Fahrrad zu fahren, benützt hat.
RS0075674
Fußgänger, der hinter einem Autobus hervortritt, darf im Ortsgebiet die Fahrbahn nicht überqueren, wenn sich ein Personenkraftwagen mit fünfzig km/h bereits auf dreißig Meter angenähert hat, weil die Veranlassung zur Vollbremsung verbotene Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist.
RS0026922
Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp …
RS0027661
Ein Fußgänger, der die Straße von rechts her überquert, kann sich nicht darauf berufen, dass ein mit ihm kollidierender Kraftfahrzeuglenker einen zu großen Abstand vom Fahrbandrand eingehalten hat.
RS0128307
Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw.
RS0073755
Der Fußgänger muss – jedenfalls bei Dunkelheit und Regen – vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen.
RS0027465
Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht …
RS0075643
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.