Schlagwort: KFZ FILTER AUFHEBEN
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RS0074487
Das Aufsteigen auf ein am Fahrbahnrand geschobenes Fahrrad kann nicht als Einordnen in den fließenden Verkehr gewertet werden.
RS0073368
Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen. Einem …
RS0073765
Kein zulässiges „Überholen“, sondern unzulässiges „Nebeneinanderfahren“, wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
RS0073660
Es besteht keine Vorschrift, wonach der Radfahrer, ob er nun fährt, sein Fahrrad schiebt oder anhält, das vorhandene Straßenbankett benützen muss.
RS0027221
Mitverschulden 1:1 eines verunglückten Radfahrers, der eine Fahrbahn trotz des bestehenden Verbotes, dortselbst mit dem Fahrrad zu fahren, benützt hat.
RS0075444
Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, dass sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung …
RS0073744
Wenn ein Radfahrer sein Fahrrad auf der falschen Straßenseite schiebt und plötzlich vor einem entgegenkommenden Auto auf die andere Straßenseite hinüberwechselt, trifft den Autofahrer bzw Halter keine Haftung.
RS0128308
Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten. Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn‑ oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz …
RS0075439
Einem Radfahrer ist in der Regel nicht zuzumuten, plötzliches Bremsen durch senkrechtes Hochalten eines Armes anzuzeigen.
RS0123049
Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. Ob es sich bei den Teilnehmern um Mitglieder einer Radsportvereinigung oder aber um in ihrer Freizeit trainierende …
RS0111361
Die Verwendung eines Fahrrades fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff des „Spielens“, weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten „Spielstraßen“ (vergleiche § 88 Abs 1 StVO) und Wohnstraßen verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren.
RS0123051
Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (so schon 2 Ob 183/06k).